Spurplatten / Spurverbreiterungen

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Nintlex
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Re: Spurplatten / Spurverbreiterungen

Beitrag von Nintlex »

Ich würde gerne mal eure Meinungen zu den verbauten Spurplatten haben.
Lässt sich dadurch eine Verschlechterung des Fahrverhaltens feststellen, oder ggf. doch eine Verbesserung?

Ich hätte sehr gerne, dass die Reifen bündig abschließen, aber nicht wenn dies zu Lasten des Fahrens geht.

Lg
Sven
Anubis
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Re: Spurplatten / Spurverbreiterungen

Beitrag von Anubis »

Ich habe keinen unterschied bei 20mm beim Dark Horse gemerkt und ich fahre nicht spritsparend.
Camaro 6.2 Gen 5
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Spurverbreiterung 20mm und H-Pipe
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Stangpeng
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Re: Spurplatten / Spurverbreiterungen

Beitrag von Stangpeng »

Keine negativen Auswirkungen festgestellt.
Physik sagt, Schwerpunkt weiter entfernt vom Reifen = stabiler in Kurven.
Gleichzeitig leicht größere ungefederte Masse - macht den Kohl aber nicht fett beim Gewicht der Serienfelgen.
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2024 Mustang GT Cabrio
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klm124
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Re: Spurplatten / Spurverbreiterungen

Beitrag von klm124 »

Hallo Mustang Freunde,
wie viele andere Mustang Besitzer auch, möchte ich das Erscheinungsbild meines Wagens verbessern, indem ich die Spurweite vergrößere. Die gerne genommene Methode „kaufen, montieren, fahren und glücklich sein“ ist nicht mein Ding, da dies bedeutet einen Wagen zu bewegen dessen Betriebserlaubnis erloschen ist. Also schön an die Vorschriften halten. Aber an welche? Im Internet und auch in den Foren gibt es jede Menge Informationen. Leider oft veraltet oder schlicht falsch.

Als Ingenieur (leider kein Prüfingenieur) ist es Tagesgeschäft mich mit den zugrundeliegenden Regelwerken und Vorschriften auseinander zu setzen. Das habe ich auch hier getan und die Ergebnisse meiner Recherche zunächst für mich selbst niedergeschrieben. Vielleicht kann aber auch der eine oder andere etwas damit anfangen. Ggf. ist nicht alles richtig. Ich werde gerne auf Fehler hingewiesen, sofern dies mit mehr als einer Meinung begründet wird.

1. Nationales oder EU-Recht
Früher konnte der Prüfer selbst wählen, ob er nach nationalem (StVO) Recht oder nach EU-Recht prüft. Die Anforderungen nach nationalem Recht waren geringer, so dass oft dieser Weg genommen wurde. Für Fahrzeuge mit EZ ab 1.11.2024 gibt es diese Wahlmöglichkeit inzwischen nicht mehr. Deshalb habe ich mich im Folgenden nur noch um das EU-Recht gekümmert.

2. Abnahme nach §19(3)
Hersteller wie „Eibach“, „ST- supensions“ und andere legen Ihren Spurplatten Teilegutachten bei, die die Sachverständigenabnahme deutlich erleichtern, indem die Abnahme nach §19(3) durchgeführt werden kann. Im Teilegutachten steht genau unter welchen Rahmenbedingungen das Gutachten gilt und welche Einbauvorschriften zu beachten sind. Und genau hier beginnt das Elend.

Alle mir vorliegenden Gutachten für Spurplatten setzen ein serienmäßiges Fahrzeug voraus. D.h. keine Fahrzeugtieferlegung, keine Zubehörfelgen, keine anderen Reifenformate etc.) Ist das Fahrzeug nicht mehr „Serie“ bleibt nur noch die Abnahme nach §21 (Umfangreich und teuer). Hat man diese Hürde (Serie) genommen, gilt es noch die Einbauvorschriften zu beachten die im Gutachten genannt sind. Bis 2*10mm je Achse ist dies bei meinem S650 Cabrio noch problemlos, bei mehr als 10mm verlangen alle Gutachten Radabdeckungen. Je breiter die Spurplatte um so breiter die notwendige Radabdeckung. Werden diese Einbauvorschriften ignoriert ist das Teilegutachten nicht mehr gültig und eine Abnahme nach §19(3) nicht mehr möglich. Hier sehe ich keinen oft diskutierten „Auslegungs- oder Ermessenspielraum“. Warum manche Prüfer es trotzdem machen, ist für mich nicht nachvollziehbar.

Das Messen am Auto kann ich mir jedoch sparen. Das hat der Ersteller des Teilegutachtens schon getan. Halte ich die im Gutachten genannten Bedingungen ein, gibt es keine Probleme. Falls nicht bleibt nur eine Abnahme nach §21.

1. Abnahme nach §21.
Die Abnahme nach $21 ist sehr komplex. Mir fehlt die Kompetenz diese im Detail zu erläutern. Im Zusammenhang mit der gewünschten Spurverbreiterung hilft aber ein Blick in die hierfür gültige EU-Verordnung Nr. 1009/2010. Hier kann man nachlesen, wie und wo am Radhaus und am Rad gemessen werden muss, und welche Grenzwerte gelten.

Wer diese Verordnung wirklich verstehen will, sollte in der Schule beim Thema Geometrie sehr gut aufgepasst haben. Mir ist es teilweise schwergefallen alles nachzuvollziehen. Ich werde hier nicht alles abschreiben was dort festgelegt ist. „Stangpeng“ hat hier im Forum ja bereits viele Informationen wunderschön beschrieben. In einem wesentlichen Punkt lese ich die Verordnung allerdings anders als er. Aus dem Text und insbesondere auch aus der Zeichnung der Verordnung ist für mich klar ersichtlich, dass nicht nur die Profilfläche abgedeckt sein muss, sondern der gesamte Reifen und der ist leider breiter als die reine Lauffläche. Wie „Stangpeng“ jedoch korrekt geschrieben hat müssen „Reifenaufschriften, Scheuerleisten oder Scheuerrippen auf den Reifenflanken“ nicht berücksichtigt werden.

Ich danke allen die bis hier durchgehalten habe für die Aufmerksamkeit. Hoffentlich bringt Euch diese Zusammenfassung etwas weiter in Eurem Überlegungen. Sollte ich irgendwo Blödsinn geschrieben habe, schreibt es bitte.

Nach der langen Recherche fürchte ich, dass es wohl doch nur 2*10mm Spurplatten werden. 2*18mm bzw. 2*20mm wären nach meinem Wissen zwar möglich (und auch mein Wunsch) den Aufwand einer §21 Abnahme scheue ich jedoch. Das Teilegutachten hilft hier leider nicht weiter (s.o).
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Stangpeng
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Re: Spurplatten / Spurverbreiterungen

Beitrag von Stangpeng »

Hallo Klaus,

danke für die vielen Infos.
Zu:
gilt es noch die Einbauvorschriften zu beachten die im Gutachten genannt sind. Bis 2*10mm je Achse ist dies bei meinem S650 Cabrio noch problemlos, bei mehr als 10mm verlangen alle Gutachten Radabdeckungen. Je breiter die Spurplatte um so breiter die notwendige Radabdeckung. Werden diese Einbauvorschriften ignoriert ist das Teilegutachten nicht mehr gültig und eine Abnahme nach §19(3) nicht mehr möglich.


Da hatte ich in einem meiner Posts geschrieben, dass die Formulierung im Eibachgutachten unglücklich gewählt ist, aber nicht so gemeint ist, dass immer eine Radabdeckung installiert sein muss.

Ich hatte diese Aussage ja von denen schriftlich, hier mal als Screenshot.
Da ist eingangs auch der Aspekt genannt mit der gleichzeitigen Gültigkeit für Gen6 und Gen7:


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Das kann man ja ausdrucken und mitnehmen.
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